A. Allgemeine Regelungen
§ 1 Geltungsbereich
Die folgenden allgemeinen Geschäftsbedingungen regeln das Vertragsverhältnis zwischen Bematec (Marke der HandwerkerFlotte Management GmbH), Ernst-Robert-Curtius-Straße 4, 53117 Bonn und ihren Vertragspartnern und sind Bestandteil aller Liefer-, Werks-, Werkliefer- und Dienstleistungsverträge sowie vertraglichen Vereinbarungen und Angebote. Sie gelten nur gegenüber Vertragspartnern in Europa. Die Vertragssprache ist Deutsch. Aufträge (auch geänderte oder zusätzliche Leistungen sowie Nachtragsaufträge) werden ausschließlich auf Grundlage nachfolgender Bedingungen ausgeführt. Die vorliegenden Bedingungen haben in jedem Fall Vorrang, auch wenn entgegenstehende Bedingungen des Kunden nicht ausdrücklich abgelehnt worden sind.
Abweichende mündliche Nebenabreden bestehen zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses nicht. Die Wirksamkeit von nach Vertragsschluss individualvertraglich getroffenen mündlichen Abreden bleibt unberührt.
§ 2 Vertragsschluss/ Kostenvoranschläge
Unsere Kostenvoranschläge stellen kein bindendes Angebot an den Kunden dar. Sie sind, soweit nicht ausdrücklich schriftlich als verbindlich bezeichnet, stets freibleibend.
Der bindende Antrag erfolgt seitens des Kunden durch Auftragserteilung/ Bestellung in schriftlicher, telefonischer, elektronischer oder sonstiger Form. Der Kunde hält sich für die Dauer von drei Wochen -beginnend mit dem Eingang des Angebotes- an sein Angebot gebunden.
Ein Vertrag kommt erst zustande, wenn das Angebot des Kunden von uns durch eine Erklärung in Schrift- oder Textform angenommen wird, spätestens jedoch mit dem Beginn der Ausführung des Auftrags, oder wenn wir ein ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnetes Angebot unterbreiten und dieses Angebot ohne Einschränkungen und Änderungen von dem Kunden angenommen wird.
§ 3 Ausführung; Behördliche Genehmigungen, sonstige Bescheinigungen
Der Kunde hat für die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung auf der Baustelle zu sorgen und das Zusammenwirken verschiedener Unternehmer zu regeln.
Der Kunde hat für die rechtliche Durchführbarkeit der Bauarbeiten zu sorgen. Die im Einzelfall erforderlichen behördlichen Genehmigungen und Erlaubnisse sind von ihm einzuholen, die Kosten hierfür sind von ihm zu tragen. Behördliche Genehmigungen sind durch den Kunden so rechtzeitig einzuholen, dass zu keiner Zeit eine Behinderung des Terminablaufs entsteht.
Der Kunde hat uns die Anschlüsse für Wasser und Energie unentgeltlich zu überlassen und die Kosten für deren Verbrauch zu tragen. Der Verlauf von Versorgungsleistungen ist vor Baubeginn durch den Kunden anzuzeigen. Die Vergabe des Auftrages -ganz oder teilweise- an Subunternehmer bleibt uns vorbehalten. Der Ausführungszeitpunkt ist witterungsabhängig.
Arbeiten, die zur ordnungsgemäßen Durchführung des Auftrages unbedingt erforderlich, bzw. unvermeidlich sind, jedoch ohne unser Verschulden erst während der Durchführung der Arbeiten erkannt werden, sind dem Kunden unverzüglich zu melden. Sofern es sich dabei um unbedingt erforderliche, bzw. unvermeidliche Arbeiten handelt, die eine Kostenüberschreitung von mehr als 15 % der Angebotssumme bewirken, muss der Kunde diese vor Durchführung der Maßnahme genehmigen. Nur nach erfolgter Genehmigung ist der Kunde verpflichtet, die Mehrkosten zu bezahlen. Ansonsten kann der Kunde aus diesem Grund vom Vertrag zurücktreten. Für diesen Fall sind die bis dahin geleisteten Arbeiten entsprechend zu vergüten. Bei einer Kostenüberschreitung von weniger als 15 % steht dem Kunden ein Sonderkündigungsrecht nicht zu. Der Kunde verpflichtet sich, die Mehrkosten innerhalb dieses Rahmens zu übernehmen.
Der Kunde trägt die Kosten bzw. Gebühren für die vorgeschriebenen bzw. für von ihm gewünschten Leistungsmessungen und/oder Abnahmen, die durch den TÜV oder ähnliche Institutionen durchgeführt werden.
§ 4 Behinderung der Bau- oder Reparaturleistung durch den Kunden
Der Kunde hat uns die für die Ausführung des Bauvorhabens benötigen Unterlagen unentgeltlich und rechtzeitig zur Verfügung zu stellen. Zudem hat er uns die notwendigen Lagerplätze auf der Baustelle, vorhandene Zufahrtswege sowie Anschlüsse für Wasser und Energie zu stellen.
Hat der Kunde Umstände zu vertreten, durch die die ordnungsgemäße Ausführung der Leistung behindert wird, so schuldet er den Ersatz des nachweislich entstandenen Schadens. Wir dürfen den Schaden auch auf der Basis der aus der Angebotskalkulation zu ersehenden Vergütung unter Einschluss des kalkulierten Gewinns berechnen; der Nachweis eines darüber hinausgehenden Schadens ist zulässig, jedoch wird auf Drittbaustellen entgehender Gewinn nur ersetzt, sofern dem Kunden Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt oder bei der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten.
§ 5 Gewerbliche Schutzrechte
Die im Zusammenhang mit der Auftragserstellung dem Kunden erstellen und teils überlassenen Unterlagen wie z.B. Preislisten, Zeichnungen, Videoaufnahmen, Lichtbilder, Pläne und Kalkulationen behalten wir uns zeitlich und örtlich uneingeschränkte Eigentums-, Nutzungs- und Urheberrechte vor. Diese Unterlagen dienen nur der Vertragsabwicklung und dürfen ohne unsere ausdrückliche schriftliche Genehmigung weder vervielfältigt (auch nicht auszugsweise) noch Dritten gegenüber zugänglich gemacht werden. Im Missbrauchsfalle werden wir jedwede Kosten und die Kosten zur Erstellung der Unterlagen an den jeweiligen Vertragspartner weiterberechnen. Die Möglichkeit der Geltendmachung eines höheren Schadensbetrages bleibt hiervon unberührt. Dem Kunden steht es frei, im Einzelfall nachzuweisen, dass uns lediglich ein geringerer oder überhaupt kein Schaden entstanden ist.
§ 6 Preise/ Zahlungsbedingungen/ Aufrechnung/ Abtretung
Alle Preise verstehen sich bei Verträgen mit Verbrauchern inklusive der gesetzlichen Mehrwertsteuer. Bei Verträgen mit Unternehmern gelten die Preise netto zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer. Es gelten die Regelungen über die Freistellung nach § 13 b UstG. Eine Freistellungsbescheinigung ist uns vor Auftragserteilung vorzulegen.
Preisänderungen sind zulässig, wenn zwischen dem Vertragsabschluss und dem vereinbarten Leistungs- bzw. Liefertermin mehr als 4 Monate vergangen sind und die Preisänderung auf eine
aktuelle Kostensteigerung zurückzuführen ist, welche wir nicht zu vertreten haben. Eine Kostensteigerung liegt vor, wenn sich bis zur Leistung bzw. Lieferung die Löhne, Materialkosten oder die Vertriebskosten erhöhen. Dasselbe gilt, wenn sich Zölle erhöhen bzw. ein Zoll eingeführt wird oder sich Kostenänderungen aufgrund von Preiserhöhungen von Vorlieferanten oder wegen Wechselkursschwankungen ergeben. Wir sind in diesen Fällen berechtigt, den Preis angemessen entsprechend den Kostensteigerungen zu erhöhen.
Der Kunde ist zur Aufrechnung und/ oder Zurückbehaltung nur berechtigt, wenn die Gegenansprüche aus demselben Vertragsverhältnis herrühren. Beruht die Gegenforderung nicht aus demselben Vertragsverhältnis, so kann der Kunde lediglich aufrechnen, wenn die Gegenforderungen rechtskräftig festgestellt sind, von uns anerkannt wurden oder unstreitig sind.
Die Abtretung von Forderungen ist unzulässig, soweit nachfolgend keine abweichende Regelung getroffen ist.
§ 7 Abschlagszahlungen, Sicherheiten
Wir dürfen von dem Kunden Abschlagszahlungen in Höhe des Wertes der erbrachten und nach dem Vertrag geschuldeten Leistungen verlangen (§ 632 a BGB n.F.). Die Abschlagszahlungen sind nach der vertraglich vereinbarten Vergütung zu bemessen.
Die §§ 647 BGB (Unternehmerpfandrecht), 648 BGB (Sicherungshypothek des Bauunternehmers) und 648a BGB (Bauhandwerkersicherung) finden auch bei Verträgen mit Unternehmern Anwendung.
§ 8 Liefer- und Leistungszeit, Haftung bei Verzug
Leistungs- und Liefertermine oder Fristen, die nicht ausdrücklich als verbindlich vereinbart werden, sind unverbindliche Angaben. Sie gelten nur annäherungsweise und beschreiben den voraussichtlichen Leistungs- / Liefertermin.
Sie gelten ferner vorbehaltlich witterungsbedingter Einflüsse sowie auch vorbehaltlich der Vorschriften zum Tierschutz wie etwa der Einhaltung von Schonzeiten, etc.. Die Leistungs-/ Lieferzeit beginnt erst dann zu laufen, wenn der Kunde die seinerseits geschuldeten Mitwirkungshandlungen ordnungsgemäß und vollständig erbracht hat, insbesondere die etwaig erforderlichen kommunalen Genehmigungen eingeholt hat.
Erhalten wir aus von uns nicht zu vertretenden Gründen Lieferungen oder Leistungen unserer Lieferanten trotz ordnungsgemäßer Eindeckung nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig oder treten Ereignisse höherer Gewalt ein, so werden wir unsere Kunden rechtzeitig schriftlich informieren. In diesem Fall sind wir berechtigt, die Lieferung bzw. Leistung um die Dauer der Behinderung herauszuschieben, soweit wir unserer vorstehenden Informationspflicht nachgekommen sind und nicht das Beschaffungsrisiko bzw. Herstellungsrisiko übernommen haben. Der höheren Gewalt stehen gleich: Streik, Aussperrung, behördliche Eingriffe, Energie- und Rohstoffknappheit, unverschuldete Transportengpässe, unverschuldete Betriebs- behinderungen zum Beispiel durch Feuerwehr, Wasser und Maschinenschäden und alle sonstigen Behinderungen, die bei objektiver Betrachtungsweise nicht von uns schuldhaft herbeigeführt worden sind. Verzögert sich die Lieferung oder Leistung um mehr als einen Monat, so sind sowohl wir als auch der Kunde -unter Ausschluss jeglicher Schadensersatzansprüche – berechtigt, hinsichtlich der von den Lieferstörungen betroffenen Menge bzw. Leistungen vom Vertrag zurückzutreten. Zum Rücktritt vom gesamten Vertrag ist der Kunde berechtigt, wenn ihm die Annahme einer Teillieferung unzumutbar ist.
Schadensersatzansprüche aus Liefer- und Leistungsverzug sind ausgeschlossen, soweit sie nicht auf einem vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Handeln unsererseits oder unserer Erfüllungsgehilfen oder auf der schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspflichten beruhen. Wesentlich sind diejenigen Vertragspflichten, die vertragswesentliche Rechtspositionen des Kunden schützen, die ihm der Vertrag nach seinem Inhalt und Zweck gerade zu gewähren hat; wesentlich sind ferner solche Vertragspflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und auch vertrauen darf.
§ 9 Gewährleistung
1. Die Abnahme richtet sich nach den gesetzlichen Vorschriften des BGB.
2. Wir haben dem Kunden unsere Leistung zum Zeitpunkt der Abnahme frei von Sachmängeln zu verschaffen. Die Leistung ist zur Zeit der Abnahme frei von Sachmängeln, wenn sie die vereinbarte Beschaffenheit hat, den anerkannten Regeln der Technik entspricht und nicht mit Fehlern behaftet ist, die den Wert oder die Tauglichkeit zu dem gewöhnlichen oder dem nach dem Vertrag vorausgesetzten Gebrauch aufheben oder mindern.
3. Es gelten die gesetzlichen Gewährleistungsansprüche mit der Einschränkung, dass wir bei einer leicht fahrlässigen Verletzung wesentlicher Vertragspflichten nur für den nach Art des Vertragsschlusses vorhersehbaren, vertragstypischen, unmittelbaren Durchschnittsschaden haften.
4. Nutzt der Kunde ein Bauwerk vor Ende einer ihm mitgeteilten „Sperrfrist“ für die Benutzung, so endet die Gewährleitung auf dieses Bauwerk von Purzelbaum mit sofortiger Wirkung. Nachträglich dadurch bedingte Mehrarbeiten durch vorzunehmende Korrekturen gehen gesondert zu Lasten des Kunden.
5. Handelt der Kunde als Unternehmer im Sinne des § 14 BGB, so gilt: Schadensersatzansprüche gegen uns wegen Rechts- und Sachmängeln sind ausgeschlossen, soweit sie nicht auf einem vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Handeln unsererseits oder unserer Erfüllungsgehilfen oder auf der schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertrags-
pflichten beruhen.
6. Für Mängelansprüche aus Leistungen, wie z.B. Baumpflege, Pflanzarbeiten, Rasenanlage, Beetpflege, etc. beträgt die Verjährungsfrist 3 Monate. Für andere L4.
7. Handelt der Kunde als Unternehmer im Sinne des § 14 BGB, so gilt: Schadensersatzansprüche gegen uns wegen Rechts- und Sachmängeln sind ausgeschlossen, soweit sie nicht auf einem vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Handeln unsererseits oder unserer Erfüllungsgehilfen oder auf der schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertrags-
pflichten beruhen
§ 10 Haftung für sonstige Pflichten/ Schadensersatz
Schadensersatzansprüche gegen uns wegen der Verletzung einer außervertraglichen Pflicht (Haftung aus Delikt) oder wegen Verschuldens bei oder im Vorfeld des Vertragsschlusses (culpa in contrahendo) sowie aus sonstigen Rechtsgründen, insbesondere der Verletzung allgemeiner Rücksichtnahmepflichten (§ 241 Abs. 2 BGB) oder sonstiger Vertragspflichten (§ 280 Abs. 1 BGB) sind ausgeschlossen, soweit sie nicht auf einem vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Handeln unsererseits oder unserer Erfüllungsgehilfen oder auf der schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspflichten beruhen.
§ 11 Begrenzung des Haftungsausschlusses, Haftungsbegrenzung
Der normierte Haftungsausschluss für leichte Fahrlässigkeit gilt nicht für Schäden, welche aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten herrühren oder Garantien sowie Ansprüche aus dem Produkthaftungsgesetz betreffen. Im Falle einer leicht fahrlässigen Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht haften wir allerdings nur für den nach Art des Vertragsschlusses vorhersehbaren, vertragstypischen, unmittelbaren Durchschnittsschaden.
§ 12 Ersatz vergeblicher Aufwendungen
Der Anspruch auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen im Sinne des § 284 BGB ist dann und insoweit ausgeschlossen, als ein Anspruch auf Ersatz des Schadens statt der Leistung nicht besteht bzw. wirksam abbedungen wurde.
§ 13 Kündigung des Bau- oder Reparaturauftrags vor Fertigstellung
Kündigt der Kunde den Vertrag, ohne dass wir die Kündigung zu vertreten haben, so haben wir das Recht, eine pauschale Vergütung bzw. einen pauschalierten Schadensersatz in Höhe von 10 Prozent des zur Zeit der Kündigung vereinbarten Gesamtpreises zu verlangen. Der Schadensersatz ist höher oder niedriger anzusetzen, wenn wir einen höheren oder der Kunde einen niedrigeren Schaden nachweist.
§ 14 Eigentumsvorbehalt
Sämtliche Lieferungen (insbesondere gelieferte Baustoffe, Bauteile, Pflanzen und alle Materialien und Leistungen) bleiben bis zur vollständigen Bezahlung unser Eigentum. Im Falle des vertragswidrigen Verhaltens des Kunden, z.B. Zahlungsverzug, haben wir nach vorheriger Setzung einer angemessenen Frist das Recht, die Vorbehaltsware zurückzunehmen. Dies umfasst die Befugnis, bereits eingebaute Gegenstände wieder auszubauen, soweit die Gegenstände nicht wesentlicher Bestandteil einer Sache oder eines Grundstücks geworden sind, und zu diesem Zweck Räumlichkeiten/Grundstücke des Kunden zu betreten. Nehmen wir die Vorbehaltsware zurück, stellt dies einen Rücktritt vom Vertrag dar. Die Geltendmachung eines weiteren Schadens bleibt in diesem Falle vorbehalten.
Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware, insbesondere Pfändungen, wird der Kunde auf unser Eigentum hinweisen und uns unverzüglich benachrichtigen, damit wir unsere Eigentumsrechte durchsetzen können. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die in diesem Zusammenhang entstehenden gerichtlichen oder außergerichtlichen Kosten zu erstatten, haftet hierfür der Kunde.
Wir sind verpflichtet, die uns zustehenden Sicherheiten insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert unserer Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 10 % übersteigt, dabei obliegt uns die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten.
§ 15 Kaufmännischer Gerichtsstand, Rechtswahl
1. Erfüllungsort und Gerichtsstand für Lieferungen, Leistungen und Zahlungen (einschließlich Scheck- und Wechselklagen) sowie sämtliche sich zwischen uns und dem Kunden ergebenden Streitigkeiten aus den zwischen uns und ihm geschlossenen Verträgen ist im kaufmännischen Verkehr unser Firmensitz. Wir sind jedoch berechtigt, im kaufmännischen Verkehr auch am für den Kunden zuständigen Gericht zu klagen oder an jedem anderen Gericht, das nach nationalem oder internationalem Recht zuständig sein kann.
2. Der Vertrag unterliegt deutschem Recht.
3. Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrages mit dem Kunden einschließlich dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden oder die Vereinbarungen eine Lücke enthalten, so wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die Parteien verpflichten sich in diesen Fällen, die ganz oder teilweise unwirksame Bestimmung durch eine wirksame Regelung zu ersetzen, deren wirtschaftlicher Erfolg dem der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt.
Soweit in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen keine Sonderregelungen vereinbart sind, gelten die gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere diejenigen des Dienstleistungs- und Werkvertragsrechts.
Soweit in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen keine Sonderregelungen vereinbart sind, gelten die gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere diejenigen des Dienstleistungs- und Werkvertragsrechts.
Version Bematec Okt 2024